56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet hat, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Teilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden.
- Live-Wette "Nächstes Tor zwischen 60.-75.": Nicht getroffen
- Live-Wette "Beide Teams treffen": Ja (70. Minute)
- Live-Wette "Mehr als 4.5 Gelbe Karten": Nein (nur 3)
Diese Entscheidung befasst sich somit mit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten beim Bestehen eines faktischen staatlichen Sportwettenmonopols und trifft keine allgemeinen Aussagen zur Vereinbarkeit von Bestimmungen zur präventiven Gefahrenabwehr mit Unionsrecht (vgl. Senatsbeschl. Auch die im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5/15 -, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2008 nicht rechtfertigen kann, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht auf die fehlende Vereinbarkeit mit den unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettenvermittlung gestellten materiell-rechtlichen Anforderungen gestützt werden kann, ist in diesem Urteil nicht enthalten (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl.
Amtlicher Leitsatz
1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschl. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14
Was ist ein TOTO Spielplan
Senatsbeschl. Eine detaillierte textliche Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich wegen der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, neue Wettzuschnitte zu schaffen, ein fester Katalog unzulässiger Wetten nicht aufstellen lässt. Im Falle einer noch detaillierteren Beschreibung des Wettgeschehens hätte die Klägerin ansonsten die Möglichkeit, durch eine kleine Veränderung eines genau beschriebenen Spielablaufs die Untersagungsverfügung zu umgehen (vgl. Senatsbeschl.
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Es reicht daher aus, dass sich dem Tenor und den Gründen der Untersagungsverfügung - wie hier - entnehmen lässt, welche Arten von Wetten nicht vermittelt werden dürfen, ohne die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu riskieren. Soweit die Klägerin auf die von den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder entwickelten Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens (Stand: 28. Januar 2016, einsehbar etwa unter verweist und geltend macht, dass darin Vorgaben zur Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Wetten enthalten seien, die von dem Beklagten unzureichend beachtet worden seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten Leitlinien für den Beklagten als vorliegend zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde keine Bindungswirkung entfalten. Aber selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass zu der Frage, welche Wetten im Einzelfall nach § 21 Abs.
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4 Sätze 2 und 3 GlüStV als zulässig oder unzulässig anzusehen sind, unterschiedliche Rechtsansichten vertreten werden, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung zu unbestimmt ist. Der Einwand der Klägerin, die von ihr vermittelten und beworbenen Wetten seien zu Unrecht als unzulässig bezeichnet worden, weil sie weder Ereigniswetten noch Live-Abschnittswetten seien, und ihre Kritik an der aus ihrer Sicht bestehenden Unbestimmtheit der gesetzlichen Bestimmungen der § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV beziehen sich auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und stellen nicht die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung in Frage. 1.3 Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich in Frage zu stellen. 1.3.1 Der Beklagte hat die streitigen Ereigniswetten und Live-Wetten zu Recht auf der Grundlage von § 9 Abs. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen (Senatsbeschl.
- 1:0 - Tor durch Müller (12. Minute)
- 2:0 - Tor durch Sané (28. Minute)
- 2:1 - Tor durch Opponent (55. Minute)
- Endstand: 2:1
Ebenso wenig ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung entscheidungserheblich, dass das Konzessionsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte und daher keine Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten erteilt worden sind (vgl. Senatsbeschl. 1.3.2 Der Einwand der Klägerin, die streitgegenständlichen Wetten stellten - jedenfalls zum Teil - kein Glücksspiel dar, ist zurückzuweisen.
| Wetttyp | Anteil aller Live-Wetten | Durchschnittliche Gewinnquote* | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Nächstes Tor | ~35% | ~42% | Sehr schnelle Ergebnisentscheidung. |
| Über/Unter Tore | ~25% | ~48% | Quote hängt stark vom aktuellen Spielstand ab. |
| Endergebnis (3-Wege) | ~20% | ~32% | Hohe Quoten bei Rückstand möglich. |
| Spieler-spezifische Wetten | ~15% | ~28% | Hohes Risiko, hohe Quoten. |
Nach § 3 Abs.
| Spiel (Turnier) | Aktueller Satzstand | Spielstand im Satz | Quote Spieler A | Quote Spieler B |
|---|---|---|---|---|
| Zverev - Alcaraz (French Open) | 1:1 | 3:2 (Zverev vorne) | 1.85 | 1.95 |
| Swiatek - Sabalenka (Wimbledon) | 2:0 für Swiatek | 4:3 (40:30) | 1.15 | 5.50 |
1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs.
- Auswechslung Team A (Spieler X) - 65. Minute
- Verletzungsunterbrechung - 72. Minute
- Gelbe Karte Team B (Spieler Y) - 80. Minute
- Nachspielzeit: 4 Minuten
1 Satz 2 GlüStV). Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele (§ 3 Abs.
Fazit: Live Wetten sind in Deutschland möglich
1 GlüStV erforderliche Konzession bzw. die nach § 4 Abs. 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen erteilt worden. Schon nach der alten Rechtslage galt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verfassungskonform war und nicht gegen Unionsrecht verstieß. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt.
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Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urt. Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. Dass in Bezug auf den in § 4 Abs. 1 Satz 3 GlüStV).
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1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG untersagt. Nach § 4 Abs.
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1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln bet tipico einzahlungslimit erreicht schufa nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Der Klägerin ist für das Vermitteln der hier untersagten Ereigniswetten und Live-Wetten vom Beklagten nicht die nach § 22 Abs.
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4 Satz 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Eine Erlaubniserteilung kommt auch nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 5 NGlüSpG darf eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist. Dem von der Klägerin eingeschalteten Wettveranstalter ist bisher nicht die nach § 4 a Abs. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV). Durch diese Regelungen wird klargestellt, dass Sportwetten i.S.d.
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