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vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 36). Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspieltätigkeiten können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch bet wettanbieter mit freiwette die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, Rz 56 und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). b) Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV (vgl.

Urteil zu Online-Sportwetten vom EuGH stärkt Verbraucherrechte

b) Danach ist die Festsetzung der Sportwettensteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … € zutreffend mit einem Steuerbetrag von … € erfolgt. Die Klägerin war als Veranstalterin der Sportwetten Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 2 RennwLottG. Da dies von den Beteiligten nicht beanstandet wird, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art.

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56 AEUV) durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG liegt nicht vor. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die ‑‑obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten‑‑ geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. EuGH-Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41 und Winner Wetten vom 08.09.2010 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 43 f.; Nettesheim, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht ‑‑ZfWG‑‑ 2024, 22, 24).

Komponente Beschreibung Beispiel
Daten-Scraper Sammelt Echtzeit-Daten von Sport-Websites Spielstatistiken, Teamform, Verletzungen
Machine Learning Modell Analysiert Daten und erstellt Vorhersagen Neuronales Netz für Ergebnisprognosen
Wettalgorithmus Entscheidet über Wetteinsätze basierend auf Prognosen Kelly-Kriterium für optimalen Einsatz

Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen.

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vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519 und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 31 und Berlington Hungary u.a. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter (Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 61). Selbst wenn man ‑‑wie die Ausgangsentscheidung‑‑ eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. EuGH-Urteile Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f. und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 58; Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 62). Zudem gehört die Regulierung des Glücksspiels zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.

  • Maschinelles Lernen zur Prognose von Sportspielergebnissen
  • Analyse historischer Daten und Teamstatistiken
  • Echtzeit-Verarbeitung von Quotenänderungen verschiedener Buchmacher
  • Identifizierung von Wertwetten (Value Bets) basierend auf berechnetem wahrem Wahrscheinlichkeit
  • Berücksichtigung von Verletzungen, Wetterbedingungen und anderen externen Faktoren

Mangels Harmonisierung der Glücksspielregulierung und der Glücksspielbesteuerung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung in diesem Bereich zu beurteilen, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.).

Wohnsitz des Spielers entscheidend

1 GG (dazu unter 4.) oder Art. 12 Abs. 1 GG (dazu unter 5.) verfassungswidrig ist. Auch weitere Verstöße gegen Bundesrecht liegen nicht vor (dazu unter 6.). Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (dazu unter 7.).

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Die Festsetzung der Sportwettensteuer in der Anmeldung für den Zeitraum Juli 2016 ist zutreffend mit … € erfolgt. a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr.

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2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". Schuldner der Sportwettensteuer ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG der "Veranstalter". Zudem verfügen im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Daher ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 32). Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf seine Begründung im Urteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18 (BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139). c) Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen, da die Besteuerung mit 5 % des Wetteinsatzes moderat ist und von den Sportwettenanbietern auch unmittelbar oder mittelbar über die Quotenberechnung an die Spieler weiterbelastet wird.

  • Risikomanagement durch festgelegte Einsatzstrategien (z.B. Kelly-Kriterium)
  • Automatisches Platzieren von Wetten über Buchmacher-Schnittstellen
  • Streuung des Wetteinsatzes über mehrere Events zur Risikominimierung
  • Überwachung des Bankroll-Managements und Setzen von Stop-Loss-Limits

aa) Auch die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Sportwettenbesteuerung zum 01.07.2012 zunächst nur 20 Konzessionen für das Betreiben von Sportwetten im Inland erteilt werden konnten und das Konzessionsverfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zunächst nicht zur Erteilung von Erlaubnissen führte, hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Besteuerung.

Österreichischer Spieler fordert Wetteinsätze zurück

Darüber hinaus regt die Klägerin die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Tatsache, dass das ordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren für Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße, mache die Sportwettenbesteuerung nicht europarechtswidrig. 3 Abs. 1 GG seien nicht erkennbar.

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Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen griffen nicht durch. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die angefochtene Festsetzung der Sportwettensteuer ist einfach-rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 1.). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen EU-Recht liegen nicht vor (dazu unter 2.).

Die Sportwettanbieter verweisen auf in Malta, Gibraltar oder der Isle of Man erworbene Lizenzen

Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren im Wege des Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen (dazu unter 3.). Der Senat kommt zudem nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung, dass das Rennwett- und Lotteriegesetz wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. Da ordnungsrechtlich legale Anbieter von Sportwetten in gleicher Weise der Besteuerung unterfallen wie geduldete oder illegale Anbieter, spielt die regulierungsrechtliche Behandlung für die Frage, ob die Besteuerung die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Art. bb) Die Besteuerung in § 17 Abs. 2 RennwLottG greift unabhängig von der ordnungsrechtlichen Behandlung der Sportwette und der Legalität des Anbieters. Es ist nach § 40 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteil vom 26.10.2021 - IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz 29, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin zu den regulatorischen Fragen des Online-Glücksspiels spielt daher für die steuerliche Behandlung im Rahmen des § 17 RennwLottG keine Rolle.

Komponente Anforderungen Kosten (monatlich)
Server-Infrastruktur Cloud-Server mit hoher Verfügbarkeit 200-500€
Datenbank SQL/NoSQL für Echtzeitdaten 100-300€
API-Zugänge Datenfeeds von Sportdaten-Anbietern 500-2.000€
Rechenleistung GPUs für Modell-Training 300-800€

cc) Ebenso hat es für die Besteuerung nach Maßgabe des § 41 Abs.

  • Nutzung von Klassifikationsalgorithmen (z.B. Random Forest, Gradient Boosting)
  • Sentiment-Analyse von Nachrichten und Social Media zu Mannschaften
  • Erkennung von Mustern in Spielerverhalten und Teamdynamik
  • Monte-Carlo-Simulationen für Spielausgänge

1 Satz 1 AO keine Bedeutung, ob der zugrundeliegende Wettvertrag mangels Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zivilrechtlich als unwirksam einzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2024 - I ZR 88/23; vgl. dazu auch Ruttig, ZfWG 2024, 232). Ein unwirksames Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen.

  • Verwendung von Reinforcement Learning für optimale Wettstrategien
  • Deep Learning für die Analyse von Videomaterial und Spielzügen
  • NLP zur Auswertung von Trainer- und Spielerinterviews
  • Ensemble-Methoden zur Kombination mehrerer Vorhersagemodelle

dd) Im Übrigen ist es für den Senat vor dem Hintergrund der Entwicklung des nationalen Glücksspielrechts auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit folgerichtig, mit Beginn der ab 01.07.2012 erfolgten Legalisierung des Anbietens von Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 das Angebot mittels der durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) eingefügten Besteuerungsregelung zu begleiten (vgl.

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